Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tempel Hydraulik und Reinigungstechnik

1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge der Fa. Tempel. Ist der Besteller bzw. Vertragspartner Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes oder ist der Besteller bzw. Vertragspartner juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn ihre Geltung nicht jeweils einzeln vereinbart wurde. Abweichende Bestimmungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers bzw. Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ihre Einbeziehung wird von der Fa. Tempel ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2. Angebot, Vertragsschluss

Die Angebote der Fa. Tempel sind freibleibend. Der Besteller ist an seine Bestellung einen Monat seit Abgabe gebunden. Bei einem Auftragswert bis 13.000 EUR (ohne MwSt.) verzichtet der Besteller auf den Zugang der Annahmeerklärung. Bei einem Auftragswert über 13.000 EUR (ohne MwSt.) kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller zustande.

3. Lieferumfang

Angaben über Maße, Gewicht, Farbe, Material, Ausstattung u.ä. sind nur annähernd, soweit sie in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als zugesichert bezeichnet werden. Die geschuldete Lieferung gilt als bewirkt, wenn der Liefergegenstand im wesentlichen dem Vertrag entspricht. Geringfügige Mengen- oder Maßtoleranzen sind unbeachtlich. Zu Konstruktionsänderungen im Interesse der Weiterentwicklung und des technischen Fortschritts ist die Fa. Tempel auch ohne ausdrückliche Mitteilung berechtigt. Die insoweit geänderte Lieferung oder Leistung ist vertragsgemäß.

Schutzvorrichtungen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift mitgeliefert werden müssen, sind Angelegenheit des Vertragspartners und werden nur aufgrund ausdrücklicher Bestellung mitgeliefert.

An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Katalogen und ähnlichen Unterlagen behält sich die Fa. Tempel Eigentum und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Preise

Die Preise gelten ab Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung, je nachdem, woher die Auftragsbestätigung erfolgt. Verpackung, Aufstellung und Inbetriebnahmekosten werden gesondert berechnet. Den Preisen liegen die bei der Auftragsbestätigung gültigen Lohn-, Material- und Zulieferkosten zugrunde.

Ist für die Lieferung oder Leistung eine Zeit später als 4 Monate nach Vertragsabschluß vorgesehen, so kann die Fa. Tempel die Preise entsprechend der zwischenzeitlichen Kostenentwicklung anpassen. Ist der Vertragspartner Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes oder ist der Vertragspartner juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Fa. Tempel die Preise auch dann entsprechend der zwischenzeitlichen Kostenentwicklung anpassen, wenn die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsschluß erfolgt, es sei denn, die Fa. Tempel befindet sich in Leistungsverzug.

5. Lieferzeit

Die Lieferzeit ist ungefähr, es sei denn, sie wird ausdrücklich schriftlich als „fix“ bezeichnet. Der Vertragspartner kann unter der Voraussetzung, daß er seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat, der Fa. Tempel schriftlich eine Nachfrist von mindestens einem Monat zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, ansonsten bleibt er an den Vertrag gebunden. Eine Wiederholung der Nachfristsetzung und Rücktrittserklärung ist möglich. Umstände, die von der Fa. Tempel nicht zu vertreten sind und die die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern, wesentlich erschweren oder wirtschaftlich unzumutbar machen, berechtigen die Fa. Tempel, die Lieferfrist entsprechend zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Als solche Umstände gelten insbesondere – auch bei Zulieferfirmen und sonstigen Erfüllungsgehilfen – höhere Gewalt, Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Aussperrungen und Streik, Verkehrsstörungen und Materialmangel. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzug und Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die Fa. Tempel oder deren Erfüllungsgehilfen trifft mindestens grob fahrlässiges Verhalten. In diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch auf den Differenzbetrag für einen eventuellen Deckungskauf oder Ersatzauftrag (gleicher Art und Güte) beschränkt.

6. Verschlechterung der Kreditwürdigkeit

Verschlechtert sich nach Vertragsschluß die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners oder stellt sich heraus, daß die bei Vertragsschluß angenommene Kreditwürdigkeit nicht gegeben war, so kann die Fa. Tempel die Stellung einer angemessenen und geeigneten Sicherheit verlangen. Kommt der Vertragspartner diesem Verlangen nicht nach, so kann die Fa. Tempel nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Bei Zahlungsverzug kann die Fa. Tempel ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Der Nachweis eines davon abweichenden Schadens bleibt beiden Seiten unbenommen. Wechsel werden nur erfüllungshalber in Zahlung genommen, stellen keine Stundung dar und berechtigen die Fa. Tempel bei Hinterlegung der Wechsel zugunsten des Vertragspartners bei einer Bank jederzeit zur Geltendmachung der Forderung. Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, so werden auch alle anderen Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners aus der Geschäftsverbindung mit der Fa. Tempel sofort fällig. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis resultierender Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes oder ist der Vertragspartner juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller der Fa. Tempel aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Waren Eigentum der Fa. Tempel. Bei Zahlungsverzug kann diese die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen vom Vertragspartner herausverlangen und auf dessen Kosten in Verwahrung nehmen. Die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es findet § 13 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung. Im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes ist es dem Vertragspartner gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verarbeiten und zu veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner die ihm daraus entstehenden Forderungen bis zur Höhe der noch offenen Forderungen der Fa. Tempel an diese zur Sicherheit ab. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Jede Beeinträchtigung des Vorbehaltseigentums durch Pfändung oder ähnliches hat der Vertragspartner unverzüglich der Fa. Tempel anzuzeigen.

9. Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Hat der Vertragspartner Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, so ist er zur Zahlung von 10 % des Auftragswertes einschließlich Nebenkosten zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet. Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines davon abweichenden Schadens unbenommen.

10. Gewährleistung

Der Vertragspartner hat nach Übernahme oder Anlieferung der Ware diese unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche oder erkennbare Mängel unverzüglich, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau und spätestens nach Ablauf von 10 Werktagen, schriftlich und spezifiziert der Fa. Tempel anzuzeigen. Ansonsten erlöschen die Ansprüche wegen dieser Mängel und es gilt die Leistung auch im Hinblick auf Menge, Ausstattung und Qualität als genehmigt. Später ersichtlich werdende Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich und spezifiziert der Fa. Tempel anzuzeigen. Die Fa. Tempel behält sich das Recht vor, zunächst nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Erst wenn dies trotz angemessener Fristsetzung nicht erfolgt oder wegen desselben Mangels wiederholt fehlschlägt, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Warenbezeichnung, sie begründet keine Eigenschaftszusicherung. Über die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz hinausgehende Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ebenso Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden des Vertragspartners. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung seitens der Fa. Tempel oder seitens gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Fa. Tempel beruht. Die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen steht der Vertragsverletzung gleich.

11. Montage und Reparatur

Montagekosten werden, falls nicht schriftlich anders vereinbart, wie folgt berechnet:

  1. die Kosten für Hin- und Rückfahrt des Monteurs und die Beförderung des Geräts und Handwerkszeugs
  2. die Arbeitszeit nach den jeweils geltenden Sätzen; Reisezeit, Laufzeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit
  3. die Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Monteurs.

Bei pauschalierten Leistungen sind normale Arbeitsbedingungen und Abwicklung innerhalb der normalen Arbeitszeit vorausgesetzt. Abweichungen hiervon, wie zum Beispiel Erschwernisse, Wartezeiten, Überstunden u.ä. sind, soweit nicht von der Fa. Tempel zu vertreten, gesondert zu vergüten. Für Hilfsmannschaften, Rüst- und Hebezeuge und sonstige für die Montage und Reparatur notwendigen Gegenstände hat der Vertragspartner auf seine Kosten zu sorgen. Die tägliche Montage- und Reparaturzeit sowie die Gesamtbeendigung des Auftrages sind vom Vertragspartner zu bestätigen. Ist für die Beauftragten der Fa. Tempel kurzfristig der Vertragspartner oder ein Bevollmächtigter nicht erreichbar, so gelten die Aufschriebe der Fa. Tempel als anerkannt. Die Gefahr zufälligen Untergangs und zufälligen Verschlechterung der Montage- oder Reparaturleistungen trägt der Vertragspartner.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. Tempel und dem Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluß des Internationalen Kaufrechts, auch bei Auslandsgeschäften oder Geschäften mit Ausländern. Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Ansprüche, auch für Wechselklagen und Klagen aus dem Eigentumsrecht, wird als Gerichtsstand Freiberg vereinbart, wenn

  1. der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
  2. der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

13. Allgemeines

Mündliche Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von der Fa. Tempel schriftlich bestätigt wurden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Eignung der von der Fa. Tempel angebotenen Geräte und Chemikalien für den vorgesehenen Einsatzzweck sorgfältig zu prüfen. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen oder einer einzelnen vertraglichen Regelung berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.

Freiberg, Januar 2020